Videokonferenzanlage

Sozialgericht Konstanz bietet den Beteiligten die Zuschaltung zur mündlichen Verhandlung im Wege der Videokonferenztechnik an (§ 110a Sozialgerichtsgesetz – SGG).

Dabei erhalten in geeigneten Fällen Kläger, Beklagte, Beigeladene und/oder ihre Rechtsanwälte die Möglichkeit, von einem anderen Ort aus an der Gerichtsverhandlung teilzunehmen. Ebenso kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen per Videokonferenztechnik übertragen werden.

Für weitere Auskünfte oder Fragen zur Videokonferenzanlage beim Sozialgericht Konstanz können Sie sich an Herrn Bachmann (07531/207-119) oder Frau Willm (07531/207-125) wenden. Falls eine Zuschaltung im vorliegenden Rechtsfall für Sie in Betracht kommt und falls Ihnen eine geeignete Videokonferenzanlage zur Verfügung steht, ist ein entsprechender Antrag nach § 110a SGG beim Vorsitzenden der zuständigen Kammer zu stellen, der hierüber entscheidet.

 

 

 

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