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Pressemitteilungen

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Pressemitteilungen Datum
Auch wohnungs- oder obdachlose Beziehende von Arbeitslosengeld II können Heizbeihilfen beanspruchen 14.01.2022
Auch wohnungs- oder obdachlose Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II, umgangssprachlich „Hartz IV“) können Anspruch auf Heizbeihilfen vom Jobcenter haben. Das hat die 9. Kammer des Sozialgerichts Freiburg am 13.01.2022 in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden (Az. S 9 AS 84/22 ER).
 
Der in einem Zelt lebende Antragsteller bezieht seit Jahren vom zuständigen Jobcenter Arbeitslosengeld II in Form von Tagessätzen. In den Vorjahren bewilligte das Jobcenter ihm im Winter auch Beihilfen für die Beheizung seines Zelts mit einem Camping-Gasheizstrahler. Seinen Antrag auf Heizbeihilfe für den Winter 2021/22 lehnte das Jobcenter jedoch mit der Begründung ab, dass Leistungen für die Heizung eine Unterkunft voraussetzen würden. Ein Zelt stelle aber keine Unterkunft im Sinne des Gesetzes dar, da es keine hinreichende Privatsphäre gewährleiste. Dagegen klagte der Antragsteller und beantragte zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
 
Das Gericht hat diesem Antrag nun teilweise entsprochen und das Jobcenter verpflichtet, dem Antragsteller für die Monate Januar bis März 2022 jeweils gegen den Nachweis der tatsächlichen Anschaffungskosten Heizbeihilfen bis zu einem Betrag von höchstens 50,00 € monatlich zu zahlen. Der Heizungsbedarf sei dem physischen Existenzminimum zuzuordnen, weil es dabei um das elementare menschliche Bedürfnis gehe, sich durch eine künstliche Wärmequelle vor gesundheits- oder gar lebensgefährdender Unterkühlung des Körpers zu schützen. Es sei daher zur Gewährleistung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf ein menschenwürdiges Dasein geboten, existenzsichernde Leistungen hierfür nicht von dem Vorhandensein einer Unterkunft abhängig zu machen. Andernfalls würden Wohnungs- und Obdachlosen, gerade weil sie „kein Dach über dem Kopf“ hätten, auch noch die Mittel vorenthalten, sich wenigstens zu wärmen. Ergänzend vertrat das Gericht die Auffassung, dass im Einzelfall durchaus auch ein Zelt eine Unterkunft im grundsicherungsrechtlichen Sinne darstellen könne.
 
Der Beschluss ist aufgrund des geringen Streitwerts nicht anfechtbar, aber - da in einem Eilverfahren ergangen - lediglich vorläufiger Natur. Die Entscheidung in der Hauptsache wird voraussichtlich erst in einigen Monaten ergehen.
 
Hinweis zu den Rechtsgrundlagen:
22 Abs. 1 Satz 1 SGB II:
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
 
 
 
Für Rückfragen:
Tore Bergmann
Richter am Sozialgericht (waR) - Pressesprecher
Sozialgericht Freiburg
Habsburgerstr. 127
79104 Freiburg
Tel. 0761/20713-42
Bergmann@sgfreiburg.justiz.bwl.de

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